Betrieb und Sicherheit
Pflichtseiten: erreichbar, vollständig, aktuell
Vier Seiten, die deutsches Recht von den meisten geschäftlichen Websites verlangt oder erwartet: Impressum, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheitserklärung und — je nach Geschäftsmodell — AGB.
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Von Timo Wessels Veröffentlicht am
Worum es geht
Vier Seiten, die deutsches Recht von den meisten geschäftlichen Websites verlangt oder erwartet: Impressum, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheitserklärung und — je nach Geschäftsmodell — AGB.
Geprüft wird dabei nicht nur, ob es sie gibt. Sondern auch: wie man sie findet, ob sie die geforderten Angaben tatsächlich enthalten, und ob sie sich auf Gesetze berufen, die es nicht mehr gibt.
Warum das zählt
Beim Impressum steht die Anforderung in § 5 DDG. Das Gesetz hieß bis Mai 2024 Telemediengesetz (TMG) und wurde damals in Digitale-Dienste-Gesetz umbenannt. Das ist mehr als Kosmetik: Ein Impressum, das sich noch auf „§ 5 TMG" beruft, verweist auf eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt. Dasselbe gilt für das TTDSG, das im selben Monat zu TDDDG wurde, und für den Sammelbegriff „Telemedien".
Der Gesetzestext verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Das ist eine Anforderung an die Auffindbarkeit, nicht nur an die Existenz. Eine Seite, die man nur findet, wenn man ihre Adresse errät, erfüllt sie nicht — auch wenn sie inhaltlich perfekt ist. Praktisch heißt das: ein klar mit „Impressum" beschrifteter Link, aus höchstens zwei Klicks von jeder Seite erreichbar. „Legal", „Rechtliches" oder „Über uns" reichen als Beschriftung nicht.
Inhaltlich verlangt § 5 DDG: den vollständigen Namen, eine ladungsfähige Anschrift, einen elektronischen Kontaktweg und einen zweiten schnellen Kontaktweg, dazu Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Ein Einzelunternehmer hat keinen Registereintrag zu veröffentlichen — den zu verlangen wäre für die Mehrheit der Websites falsch.
Ein Detail, das in vielen Impressen falsch ist: Eine E-Mail-Adresse, die per JavaScript zusammengesetzt wird, damit Spam-Bots sie nicht finden, ist im ausgelieferten HTML gar nicht vorhanden. Ob das die Anforderung erfüllt, ist eine juristische Frage — technisch ist es jedenfalls eine Angabe, die nicht in dem Dokument steht, das der Server ausliefert.
Ein zweiter, ganz konkreter Fallstrick: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der Link darauf steht noch in unzähligen Impressen und E-Mail-Signaturen. Ein toter Link auf eine abgeschaffte Plattform kann selbst abmahnfähig sein. Wichtig dabei: Nur der EU-Plattform-Link entfällt. Der Satz zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG bleibt.
Die Datenschutzerklärung muss aus den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO an der Stelle informieren, an der Daten erhoben werden — also von jeder Seite erreichbar sein, auf der etwas passiert.
Die Barrierefreiheitserklärung schließlich hängt daran, ob dein Angebot unter die Barrierefreiheitspflichten fällt. Barrierefreiheit ist für viele verbraucherorientierte Anbieter inzwischen gesetzlich gefordert. Ob und in welchem Umfang dein Unternehmen betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab — an Faktoren, die auf keiner Seite stehen: Unternehmensgröße, Umsatz und ob du an Verbraucher lieferst. Das klärt dein Rechtsbeistand, nicht eine technische Prüfung.
Und der Rahmen bleibt derselbe wie überall in diesem Feld: Ob der Inhalt eines Impressums die Vorschrift erfüllt, beurteilt ein Anwalt. Ein Prüfbericht kann Vorhandensein, Erreichbarkeit und veraltete Verweise feststellen.
Wie du das selbst prüfst
Öffne deine Website und suche das Impressum, ohne die Adresse einzutippen. Wie viele Klicks brauchst du? Wie heißt der Link? Ist er von jeder Seite aus erreichbar oder nur von der Startseite?
Dann lies das Impressum durch und such nach den vier veralteten Begriffen: „TMG", „TTDSG", „Telemedien" und einem Link auf ec.europa.eu/consumers/odr. Jeder davon gehört korrigiert.
Prüfe, ob eine vollständige Postanschrift dasteht — Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach genügt nicht, weil es keine ladungsfähige Anschrift ist.
Prüfe die E-Mail-Adresse: Öffne den Quelltext (Strg+U) und such sie dort. Steht sie nicht drin, wird sie per Skript erzeugt.
Und dasselbe Spiel für die Datenschutzerklärung: Ist sie von jeder Seite erreichbar, besonders von den Seiten mit Formularen?
Was zu tun ist, wenn es fehlt
Setze alle Pflichtseiten in den Footer, der auf jeder Seite ausgegeben wird. Damit ist die Ein-Klick-Erreichbarkeit von überall erledigt, und die Beschriftung ist eindeutig.
Beschrifte die Links wörtlich: „Impressum", „Datenschutzerklärung", „Erklärung zur Barrierefreiheit", „AGB". Keine kreativen Bezeichnungen.
Für die Texte selbst nimm einen Anbieter, der sie pflegt — eRecht24 oder Schwenke sind im deutschen Markt die üblichen Adressen. Der Vorteil eines gepflegten Textes ist genau der Fall, um den es hier geht: Wenn ein Gesetz umbenannt oder eine Plattform abgeschaltet wird, kommt die Aktualisierung von dort.
Entferne den ODR-Link an allen Stellen: Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, E-Mail-Signatur, Bestellbestätigung, Versandbestätigung.
Setz die E-Mail-Adresse als echten Text ins HTML. Der Spam-Schutz durch Verschleierung ist heute weitgehend wirkungslos, und der Preis dafür ist eine Pflichtangabe, die im ausgelieferten Dokument fehlt.
Und für die Barrierefreiheitserklärung: Wenn die Barrierefreiheitspflichten für dich gelten, gehört sie dazu — sie ist der dokumentierte Teil einer Verpflichtung, deren technischer Teil ohnehin ansteht.
Das hier ist keine Rechtsberatung. Für die konkrete Formulierung ist ein Anwalt für IT-Recht zuständig.
Quellen
- § 5 DDG (bis Mai 2024 TMG) regelt die Impressumspflicht mit Name, Anschrift, Kontakt, Registereintrag und USt-IdNr., soweit einschlägig; TTDSG wurde im Mai 2024 zu TDDDG umbenannt; DSGVO Art. 13/14 Informationspflichten am Erhebungspunkt; BFSG seit 28.06.2025 mit Ausnahme für Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. EUR; eRecht24 oder Schwenke als praktische Standardquellen für Rechtstexte -- @ctx:atlas-legal-dach-website-compliance-stack@1
- Impressum in höchstens zwei Klicks von jeder Seite erreichbar; Link eindeutig mit „Impressum" beschriftet, nicht „Legal" oder „Über uns"; Mindestinhalt vollständiger Firmenname, Anschrift, Kontakt, USt-IdNr. und Registereintrag; EU-ODR-Plattform durch Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20.07.2025 abgeschafft, alle Verweise entfernen, toter Link selbst abmahnfähig, Prüfstellen sind Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, E-Mail-Signatur und Bestell- sowie Versandbestätigung; kein Rechtsrat -- @ctx:atlas-legal-german-ecommerce-compliance@3
- Auffindbarkeit als eigener Prüfpunkt, weil § 5 DDG „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" verlangt und eine nur über Adressraten gefundene Seite das nicht erfüllt; veraltete Verweise auf TMG, TTDSG, „Telemedien" und den abgeschalteten EU-Plattform-Link; VSBG-Satz bleibt verpflichtend und wird nicht mitentfernt; Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift; per Skript zusammengesetzte E-Mail-Adressen fehlen im ausgelieferten HTML; Registereintrag nur bei entsprechender Rechtsform verlangen; bedingte Pflichten wie die Barrierefreiheitserklärung hängen an Kopfzahl, Umsatz und Adressat und können nicht als „durchgefallen" gewertet werden -- @ctx:projects-tools-checky-workbench-docs-tech-specs-probe-catalog-trust@7
- Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung als Erwartung der EAA-Richtlinie; BFSG-Bußgelder bis 100.000 EUR je Verstoß -- @ctx:atlas-legal-eu-accessibility-act@2